E-Rechnung ab 2027: Jetzt wird die Einordnung der Mandanten wichtig
Die E-Rechnung begleitet Kanzleien bereits seit 2025. Mit dem nächsten Stichtag steigt jedoch der Handlungsdruck: Ab 2027 hängt die weitere Nutzung der Übergangsregelung insbesondere vom Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers ab.
Für die Kanzleipraxis geht es damit weniger um die Grundsatzfrage der E-Rechnung als um die konkrete Anwendung beim einzelnen Mandanten.
Die 800.000-Euro-Grenze richtig einordnen
Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregelung für die Ausstellung sonstiger Rechnungen noch bis Ende 2027 genutzt werden. Liegt der Vorjahresumsatz darüber, greift für die betroffenen B2B-Umsätze ab 2027 grundsätzlich die E-Rechnungspflicht.
In der Praxis ergeben sich daraus weitere Fragen: Welcher Umsatz ist maßgeblich? Welche Umsätze fallen unter die Regelung? Wie sind besondere Unternehmenskonstellationen einzuordnen?
Genau diese Abgrenzungen werden für die Mandantenberatung jetzt relevant.
Empfang und Ausstellung folgen unterschiedlichen Zeitplänen
E-Rechnungen müssen inländische Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Für die verpflichtende Ausstellung gelten dagegen die gestaffelten Übergangsregelungen.
Für Kanzleien lohnt sich deshalb ein getrennter Blick auf beide Prozesse: Ist der Mandant technisch und organisatorisch auf den Empfang vorbereitet? Und ab welchem Zeitpunkt muss er selbst E-Rechnungen ausstellen?
Übergangsregelungen, Ausnahmen und Sonderfälle im Blick behalten
Neben der Umsatzgrenze spielen gesetzliche Ausnahmen und besondere Fallgestaltungen eine Rolle. Je nach Mandant können sich deshalb unterschiedliche Zeitpunkte und Anforderungen ergeben.
2027 wird damit zum wichtigen Umsetzungsjahr: Mandanten müssen eingeordnet, bestehende Rechnungsprozesse geprüft und die nächsten Schritte rechtzeitig vorbereitet werden.
Weitere Themen rund um Formate, Prozesse und die Umsetzung in der Kanzlei finden Sie hier: E-Rechnung: Pflicht, Praxis und Umsetzung.