E-Rechnungspflicht 2027: Fristen und Übergangsregelungen

Mit dem 1. Januar 2027 erreicht die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung die nächste Stufe. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro endet die allgemeine Übergangsphase. Kleinere Unternehmen können die verlängerte Übergangsregelung noch bis Ende 2027 nutzen.

Für Steuerkanzleien rückt damit die konkrete Einordnung der Mandanten in den Mittelpunkt: Wer ist ab 2027 betroffen? Welche Übergangsregelung greift? Welche Ausnahmen und Sonderfälle sind zu beachten? Unsere Seminare greifen die aktuellen Vorgaben auf und ordnen sie für die Beratungspraxis ein.

Seminare zur E-Rechnungspflicht

Aktuelle Seminare

Die E-Rechnung für ganz Deutschland - ZUGFeRD  

Sind Sie vorbereitet? Der 2019 vorgestellte Standard ZUGFeRD 2.0 entspricht dann auch den europäischen E-Rechnungsvorgaben der Norm EN 16931.  

buchbar
05.10.2026 09:00 - 11:00 Uhr
 
Steuerberater und Mitarbeiter

Die verpflichtende E-Rechnung im Bereich B2B für Deutschland  

Die Umstellung auf E-Rechnungen stellt eine der bedeutendsten Veränderung im deutschen Rechnungswesen dar und erfordert trotz Übergangsregelungen eine frühzeitige Anpassung der technischen und organisatorischen Prozesse.  

buchbar
14.10.2026 09:00 - 12:00 Uhr
 
Steuerberater und Mitarbeiter

Verfahrensdokumentation zur Elektronischen Rechnung  

Digitalisierung ist kein Selbstläufer – sie braucht klare Strukturen, belastbare Prozesse und eine rechtssichere Dokumentation. In dem Seminar erfahren Sie kurz und prägnant alle wichtigen rechtlichen Grundlagen zum Thema Verfahrensdokumentation.  

buchbar
09.12.2026 09:00 - 13:00 Uhr
 
Steuerberater und Mitarbeiter

E-Rechnung ab 2027: Jetzt wird die Einordnung der Mandanten wichtig

Die E-Rechnung begleitet Kanzleien bereits seit 2025. Mit dem nächsten Stichtag steigt jedoch der Handlungsdruck: Ab 2027 hängt die weitere Nutzung der Übergangsregelung insbesondere vom Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers ab.

Für die Kanzleipraxis geht es damit weniger um die Grundsatzfrage der E-Rechnung als um die konkrete Anwendung beim einzelnen Mandanten.

Die 800.000-Euro-Grenze richtig einordnen

Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregelung für die Ausstellung sonstiger Rechnungen noch bis Ende 2027 genutzt werden. Liegt der Vorjahresumsatz darüber, greift für die betroffenen B2B-Umsätze ab 2027 grundsätzlich die E-Rechnungspflicht.

In der Praxis ergeben sich daraus weitere Fragen: Welcher Umsatz ist maßgeblich? Welche Umsätze fallen unter die Regelung? Wie sind besondere Unternehmenskonstellationen einzuordnen?

Genau diese Abgrenzungen werden für die Mandantenberatung jetzt relevant.

Empfang und Ausstellung folgen unterschiedlichen Zeitplänen

E-Rechnungen müssen inländische Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Für die verpflichtende Ausstellung gelten dagegen die gestaffelten Übergangsregelungen.

Für Kanzleien lohnt sich deshalb ein getrennter Blick auf beide Prozesse: Ist der Mandant technisch und organisatorisch auf den Empfang vorbereitet? Und ab welchem Zeitpunkt muss er selbst E-Rechnungen ausstellen?

Übergangsregelungen, Ausnahmen und Sonderfälle im Blick behalten

Neben der Umsatzgrenze spielen gesetzliche Ausnahmen und besondere Fallgestaltungen eine Rolle. Je nach Mandant können sich deshalb unterschiedliche Zeitpunkte und Anforderungen ergeben.

2027 wird damit zum wichtigen Umsetzungsjahr: Mandanten müssen eingeordnet, bestehende Rechnungsprozesse geprüft und die nächsten Schritte rechtzeitig vorbereitet werden.

Schwerpunkte unserer E-Rechnungs-Seminare

  • verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich
  • Übergangsregelungen 2026, 2027 und 2028
  • 800.000-Euro-Grenze und maßgeblicher Vorjahresumsatz
  • Empfangs- und Ausstellungspflicht
  • Ausnahmen und Sonderfälle
  • Kleinunternehmer und steuerfreie Umsätze
  • aktuelle Verwaltungsauffassung zur E-Rechnung

Weitere Themen rund um Formate, Prozesse und die Umsetzung in der Kanzlei finden Sie hier: E-Rechnung: Pflicht, Praxis und Umsetzung.