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UMSATZSTEUER

Steuerwissen für Steuerrechts-Experten

SEMINAR-AUSWAHL

Aktuelle Seminare

UMSATZSTEUER IM FOKUS: AUSGEWÄHLTE BERATUNGSFELDER & DIE STOLPERFALLEN BEIM MANDANTEN  

Es richtet sich an Fach- und Führungskräfte in der Beratung und in den Unternehmen, die Ihre Kenntnisse auffrischen und aktualisieren wollen. Machen Sie sich in einem interaktiven Seminar mit den wichtigsten Themen der Umsatzsteuer vertraut!  

buchbar
10.06.2024 Montag
Online
Gabriele Hoffrichter-Dahl
Steuerberater und Mitarbeiter

Umsatzsteuer bei Reiseleistungen  

Im Seminar werden die Margenbesteuerung für Reiseleistungen detailliert besprochen, anhand von Beispielsfällen praxisnah dargestellt und Lösungen für die Praxis aufgezeigt.  

buchbar
04.07.2024 Donnerstag
Online
Stefan Crivellin
Steuerberater und Mitarbeiter

Basiswissen Umsatzsteuer mit aktuellen Entwicklungen  

Ziel dieses Seminars ist es, für Mitarbeiter in der Buchhaltung und Beratung die wichtigsten erforderlichen Kenntnisse für die selbstständige Bearbeitung umsatzsteurlicher Sachverhalte aus der Praxis aufzufrischen und mit aktuellen Hinweisen zu ergänzen.  

buchbar
03. - 04.09.2024 Dienstag
Online
Gabriele Hoffrichter-Dahl
Steuerberater und Mitarbeiter

eCommerce Reform in der Umsatzsteuer  

Das Seminar zeigt Ihnen, welche umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten beim Online- und Versandhandel zu beachten sind.  

buchbar
05.09.2024 Donnerstag
Online
Dr. Carsten Höink
Steuerberater und Mitarbeiter

Heilberufe und Umsatzsteuer  

Im Seminar werden die für die umsatzsteuerliche Beratung der Heilberufe wichtigen Bereiche anhand von Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen mit Praxisbeispielen erläutert.  

buchbar
05.11.2024 Dienstag
Online
Stefan Crivellin
Steuerberater und Mitarbeiter

Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer (MWSt), Value Added Tax (VAT), taxe sur la valeur ajoutée (TVA)

Erfasst werden von der Umsatzsteuer v.a. Umsätze (§ 1 I Nr. 1 UStG), die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbringt, wenn diese Umsätze als im (umsatzsteuerlichen) Inland bewirkt gelten. Als Umsätze gelten alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Unternehmenstätigkeit mit sich bringt, auch gelegentliche Hilfsgeschäfte. Ob Umsätze als im Inland bewirkt gelten, entscheidet sich nicht nach geografischen Kriterien, sondern nach spezifisch umsatzsteuerlichen Regeln über den „Ort der Lieferung“ bzw. „Ort der sonstigen Leistung“.

Betroffen sind auch Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in einen EU-Staat [Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)]. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist das Entgelt, in bes. Fällen mind. aber der Betrag der Wiederbeschaffungs-/Herstellungskosten (Mindestbemessungsgrundlage). Jeder Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die in den von ihm bezogenen Vorprodukten und Vorleistungen enthalten ist, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen, wenn der Vorsteuerabzug im Einzelfall nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer, es sind aber während des Jahres mehrmals (monatlich oder quartalsweise) Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Außerdem sind Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Die Steuerschuld entsteht im Normalfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Steuerschuldner ist im Regelfall der leistende Unternehmer, die Steuer kann jedoch in bestimmten Fällen vom Abnehmer einzubehalten und abzuführen sein (so bei bestimmten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen EU-einheitlich vorgeschrieben und das Reverse-Charge-Verfahren). Besondere Besteuerungsformen: Durchschnittsbesteuerung, Margenbesteuerung, Differenzbesteuerung, Reihengeschäft, Dreiecksgeschäft, Abzugsverfahren.

Über die anfallende Steuer ist vom Unternehmer eine Rechnung mit gesonderten Umsatzsteuerausweis zu erstellen, um dem Empfänger einen Nachweis darüber an die Hand zu geben, wie viel Vorsteuer auf den von ihm bezogenen Leistungen ruht. Da der Besitz einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für den Empfänger somit einen finanziellen Anspruch (auf Vorsteuer) gegen die Finanzverwaltung dokumentiert, besteht das Gesetz zur besseren Kontrolle dieser Vorgänge darauf, dass die Rechnung strikten umsatzsteuerlichen Formerfordernissen genügen muss. Diese finden sich in §§ 14,14a UStG normiert; bereits leichte formale Fehler können den Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger scheitern lassen (§ 15 I Nr. 1 Satz 2 UStG).