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UNTERNEHMENS-
STEUERRECHT

SEMINAR-AUSWAHL

Aktuelle Seminare

MoPeG - Steuerberatung nach der Reform des Personengesellschaftsrechtes  

Unser Seminar wird die Neuerungen vorstellen und dabei schwerpunktmäßig den Blick auf die Praxis der Steuerberatung richten.  

buchbar
12.12.2023 Dienstag
Online
Thomas Rund
Steuerberater und Mitarbeiter

Die Entsorgung von Pensionszusagen an GesGF und weitere Entwicklungen  

Das Seminar zeigt die Probleme auf und gibt praxisrelevante Gestaltungshinweise.  

buchbar
21. - 22.02.2024
Online
Ortwin Posdziech
Steuerberater

Liquidationsbesteuerung der GmbH  

Das Praktikerseminar stellt zunächst die Grundlagen des Handelsrechts für Liquidationsfälle dar. Anschließend werden Sie mit dem gesamten Instrumentarium der Liquidationsbesteuerung vertraut gemacht.  

buchbar
10. - 11.06.2024 Montag
Online
Ortwin Posdziech
Steuerberater

Optimale GmbH-Beratung - Chancen nutzen & Risiken eliminieren  

Das Seminar zeigt für viele praxisrelevante Fälle entsprechende sinnvolle Möglichkeiten einschließlich der damit evtl. verbundenen Risiken auf.  

buchbar
12. - 13.09.2024 Montag
Online
Ortwin Posdziech
Steuerberater

UNTERNEHMENSTEUER

Allgemein

Unternehmensteuern sind alle von Unternehmen zu tragenden Steuern wie die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften und Einkommensteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschaften sowie die für alle Unternehmensformen geltende Gewerbesteuer. Grundlage ist der Gewinn. Die Unternehmensbesteuerung steht mit Blick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit immer wieder in der Diskussion. Durch die Unternehmensteuerreform von 2008 ist u. a. die Besteuerung von Körperschaften von 25% auf 15% gesunken, ein Investitionsabzugsbetrag für kleinere Unternehmen wurde eingeführt und die Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt.

Trennungsprinzip

Einkommen von Kapitalgesellschaften werden dem Trennungsprinzip unterworfen, Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer. Sie wird von der Kapitalgesellschaft entrichtet. Ausschüttungen unterliegen der jeweiligen Ertragsteuer beim Empfänger der Ausschüttung, während sie bei der Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig sind. Dadurch kommt es insgesamt zu einer höheren Belastung als bei Personengesellschaften mit Ertragsteuern (wirtschaftliche Doppelbesteuerung). Dieser Effekt wird durch weitere Regelungen vermindert.
Die Belastung mit Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer) ist isoliert betrachtet geringer als die Belastung mit dem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer von sonstigen Gewerbetreibenden.
Ist der Empfänger persönlich einkommensteuerpflichtig, so ist auf die an ihn ausgeschüttete Vergütung grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.
Befinden sich die Anteile des einkommensteuerpflichtigen Empfängers im Privatvermögen, so findet die Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz statt.

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind die Ausschüttungen mit Ausnahme von 5% nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg). Eine andere Art, der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung zu begegnen, ist die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Alle Regelungen verhindern die wirtschaftliche Doppelbesteuerung aber nicht gänzlich. Deshalb ist das deutsche Steuerrecht nicht rechtsformneutral.

Umwandlungsteuergesetz

Das Umwandlungssteuergesetz regelt, aufbauend auf dem Umwandlungsgesetz, die steuerlichen Folgen von Umwandlungen von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen, wirtschaftlichen Vereinen, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, von Verschmelzungen, Vermögensübertragungen, Aufspaltungen und Abspaltungen für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen bzw. in eine Personengesellschaft, eines Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.