Rechtsgrundlagen und Systematik
Die Erbschaftsteuer ist eine direkte Steuer, die beim Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung anfällt. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und wird als Erbanfallsteuer erhoben, d.h., sie knüpft an den Erwerb des einzelnen Erben oder Beschenkten an.
Unterscheidung
Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt insofern die Erbschaftsteuer, als diese anderenfalls sehr leicht durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden könnte. Auch die Schenkungsteuer wird grundsätzlich beim Erwerber erhoben; Schenker und Beschenkter sind Gesamtschuldner (§ 20 ErbStG).
Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland befindlichen Teilen, bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur das im Inland befindliche Vermögen (Inlandsvermögen i. S. d. § 21 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG). Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (oder der Schenkung) Inländer ist.