Inklusive umfangreicher Arbeitsunterlagen.
360 € zzgl. gesetzl. USt
Teilnehmer-Gebühr
240 € zzgl. gesetzl. USt
für Teilnehmer unserer Steuerberater-Arbeitskreise, sowie deren Partner und Mitarbeiter
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Mit unterschiedlichen Hilfsprogrammen des Bundes und der Bundesländer in den Jahren 2020 bis 2022 sind sog. Corona-Hilfen häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Die Schlussabrechnung kann ein Rettungsanker für die Unternehmen sein. Um so wichtiger ist es, dass die Schlussabrechnung mit besonderer Sorgfalt erstellt wird um Rückzahlungen zu vermeiden.
Die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen (Paket 1 und 2) endet am 30.06.2023. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 gewährt werden. Wird binnen der Abgabefrist keine Schlussabrechnung erstellt müssen die Corona-Hilfen zurückgezahlt werden.
Im Rahmen der Schlussabrechnung kann es zu Rückforderungsbescheiden kommen. Dann stellt sich häufig die Frage, wie kann gegen die Rückforderungen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgegangen werden.
In dem Online-Seminar werden
gegeben.
Zu wichtigen Einzelfragen werden Fälle aus der Praxis dargestellt. Des Weiteren werden Musterformulierungen/Musterschreiben entwickelt.
INHALTSÜBERSICHT
1. Überblick über die Corona-Hilfsprogramme
2. Hinweise zur Auftrags- und Honorarvereinbarung
3. Insolvenzantragspflicht und Corona-Hilfen
4. Hinweise zum Transparenzregister
5. Schlussabrechnung
6. Umgang mit (Teil-) Ablehnungsbescheiden
7. Corona und die steuerlichen Auswirkungen
7. Handlungsmöglichkeiten zur Haftungs- und Strafminimierung
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