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Darlehen von GmbH-Gesellschaftern als steuerliche Anschaffungskosten?

Der Wahnsinn geht weiter... !

Der Sanitär- und Heizungsinstallateur Müller hatte berufliches Pech. Mit seiner Kommanditgesellschaft ging er, nachdem er alle privaten Mittel als Darlehen hineingesteckt hatte, in die Insolvenz. Zukünftig arbeitete er als Angestellter. Seine aus der Pleite verbliebenen Schulden konnte er bezahlen, da sein Lohn im Ergebnis aufgrund seiner Verlustvorträge in den folgenden Jahren steuerfrei blieb. Auch ein steuerlicher Verlustrücktrag in das Vorjahr der Pleite hatte ihm finanziell noch sehr geholfen.

In der Abwandlung des Falles ändert sich „nur“ die Rechtsform des Unternehmens in die einer GmbH. Alles Weitere bleibt unverändert.

Was bedeutet das?

Müller erhält keine Verlustrück- oder Vorträge und gerät daher auch privat auf die schiefe Bahn. Der Grund: die Darlehen sind der GmbH vor der Entstehung erster Buchverluste gegeben worden. Sie sind zwar in der Krise dann stehen geblieben, waren aber zu dem Zeitpunkt nichts mehr Wert und konnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Krisenwidmung bei Darlehensausreichung hatte (leider) nicht stattgefunden.

Müller versteht die Welt nicht mehr, im Bundesfinanzministerium wird geheiratet.

Mit seinem Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15, BStBl. II 2019, 208) machte der BFH mit der Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von GmbH-Gesellschaftern als steuerliche Anschaffungskosten dann Schluss. Unser Gesetzgeber nahm dies jedoch nicht zum Anlass, in das EStG sachgerechte, einfache und gerechte Regelungen zur steuerlichen Abgrenzung zwischen Kapitalanlagen einerseits und Unternehmensfinanzierung bei Kapitalgesellschaften andererseits einzufügen. Nein, mit dem § 17 Abs. 2 a EStG führte er im Jahr 2019 die alte Rechtsprechung per Gesetz wieder ein, die sich – gedacht als Hilfestellung - entwickelt hatte, eben weil es keine gesetzliche Regelung gab! In unserer Vortragsreihe „Aktuelles Steuerrecht“ 3/2022 der INFO Steuerseminar GmbH besprechen wir den neuen Anwendungserlass des BMF zu dieser Norm (Schreiben vom 11.04.2022, BStBl. I 2022, 633). Quintessenz vorab? Nichts wird klarer, der Steuerberater bleibt in der Beratung seiner GmbH-Gesellschafter gefordert, damit es diesen nicht so wie unserem Herrn Müller in der o.g. Fallalternative ergehen muss!