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ERBSCHAFTSTEUER

Steuerwissen für Steuerrechts-Experten

SEMINAR-AUSWAHL

Aktuelle Seminare

Der Familienpool als optimale Nachfolgeregelung  

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) - 2,5 Stunden. Ausgehend von den zivilrechtlich bedeutsamen Regelungen wird im Detail die steuerlichen Konsequenzen der Gründung und der laufenden Besteuerung einer vermögensverwaltenden Pers.Ges.  

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04.06.2024 Dienstag
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Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Die Vermeidung von Steuerfallen bei Ehescheidung  

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Dr. Rüdiger Gluth
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12.11.2024 Dienstag
Online
Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

ERBSCHAFT- & SCHENKUNGSTEUER

Allgemein

In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen, eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer vom Erbenden/Beschenkten erhoben.

Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Nach früheren anderen Rechtfertigungen findet die Erbschaftsteuer heute ihre Rechtfertigung in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung des im Erbgang angehäuften Vermögens.

Unterscheidung

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt insofern die Erbschaftsteuer, als diese anderenfalls sehr leicht durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden könnte. Auch die Schenkungsteuer wird grundsätzlich beim Erwerber erhoben; Schenker und Beschenkter sind Gesamtschuldner (§ 20 ErbStG).

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland befindlichen Teilen, bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur das im Inland befindliche Vermögen (Inlandsvermögen i. S. d. § 21 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG). Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (oder der Schenkung) Inländer ist.

Nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13a und 13b ErbStG sind 85 % des Wertes von Betriebsvermögen, Vermögen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaftsteuer befreit (sogenannter Verschonungsabschlag). Hauptzweck dieser Befreiung ist die Fortführung eines Betriebes im Hinblick auf die dort Beschäftigten.

Immobilienbewertung

Nach § 13d ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres maßgeblichen Wertes angesetzt. Dies gilt für alle im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Grundstücke, die nicht zum begünstigten betrieblichen Vermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) gehören.

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Abziehbar sind: die vom Erblasser herrührenden Schulden; Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen; die Kosten für Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen; für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abziehbar; Erbersatzansprüche; Einkommensteuernachzahlungen.